223-3-68 Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des |
* | Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 12. Juli 2005 S. 668, berichtigt im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Oktober 2005 S. 1010. |
Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 360, Mittl.bl. BM M-V 2005, S. 668
Änderungen
§§ 16, 18, 37 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 456).
Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 8, 11, 13, 14, 16, 18, 23, 24, 26, 27, 31, 34, 35 geändert, §§ 19, 30, 37 neu gefasst durch Verordnung vom 10. August 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 21/GVOBl. M-V S. 485).
Aufgrund des § 21 Abs. 6 Nr. 1 und des § 69 Nr. 3 und 6 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 297) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Gliederung und Dauer |
§ 2 | Aufnahme |
§ 3 | Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache |
§ 4 | Leistungsnachweise |
§ 5 | Leistungsbewertung |
§ 6 | Studienbuch |
§ 7 | Organisation der Qualifikationsphase |
§ 8 | Unterrichtsfächer |
§ 9 | Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern |
§ 10 | Ziel des Bildungsganges |
§ 11 | Umfang und Gliederung des Abiturs |
§ 12 | Überprüfung am Ende des dritten Halbjahres |
§ 13 | Prüfungskommission |
§ 14 | Fachprüfungsausschüsse |
§ 15 | Meldung zum Abitur; Rücktritt - erste Konferenz der Prüfungskommission - |
§ 16 | Prüfungstermine |
§ 17 | Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur |
§ 18 | Schriftliche Prüfung und praktische Prüfungsteile |
§ 19 | Nachteilsausgleich |
§ 20 | Nichtteilnahme |
§ 21 | Zulassung zum mündlichen Abitur - zweite Konferenz der Prüfungskomission - |
§ 22 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
§ 23 | Zuhörer in der mündlichen Prüfung |
§ 24 | Mündliche Prüfung |
§ 25 | Abbruch der mündlichen Prüfung |
§ 26 | Besondere Lernleistung im Abitur |
§ 27 | Gesamtqualifikation |
§ 28 | Feststellung des Ergebnisses des Abiturs - dritte Konferenz der Prüfungskommission - |
§ 29 | Zeugnisse |
§ 30 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 31 | Wiederholung des Abiturs |
§ 32 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
§ 33 | Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
§ 34 | Zuerkennung der Fachhochschulreife |
§ 35 | Schulbesuch im Ausland |
§ 36 | Anlagen |
§ 37 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 38 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
(1) Die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen gliedert sich in eine Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 10 und eine Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12.
(2) Die Verweildauer beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei und höchstens vier Jahre. Bei unmittelbarem Eintritt in die Qualifikationsphase dauert der Besuch höchstens drei Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstverweildauer vom Schüler um den hierfür erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die oberste Schulbehörde angemessen verlängert werden.
(3) Kann ein Schüler innerhalb der Verweildauer nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen, muss er die gymnasiale Oberstufe verlassen.
(4) Die Einführungsphase gliedert sich in zwei, die Qualifikationsphase in vier Halbjahre. Die Termine für den Beginn und den Abschluss des dritten und vierten Halbjahres werden durch die oberste Schulbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.
(5) Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 erworben. Versetzungen innerhalb der Qualifikationsphase finden nicht statt.
(6) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers ist einmalig am Ende eines Halbjahres ein freiwilliger Rücktritt um ein Schuljahr möglich. Das gilt auch für einen Schüler, der aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nach der Meldung zur Abiturprüfung nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung anzutreten. Über diesen Antrag entscheidet die Prüfungskommission. Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch einen Rücktritt in die Einführungsphase nicht berührt.
(7) Leistungsnachweise aus Halbjahren, die ein Schüler wiederholt, können nicht auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.
(1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sind berechtigt:
Schüler, die im gymnasialen Bildungsgang in Mecklenburg-Vorpommern in die Einführungsphase versetzt worden sind,
Schüler, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes hinreichende Leistungen nachgewiesen haben und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt worden sind,
Schüler, die gemäß § 16 Abs. 4 Satz 6 des Schulgesetzes mit der Mittleren Reife hinreichende Leistungen nachgewiesen haben,
Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben haben.
(2) In die gymnasiale Oberstufe können Schüler, die den Schulbesuch unterbrochen haben, in der Regel nur aufgenommen werden, wenn sie zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Schule kann Ausnahmen zulassen.
(1) In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Schüler, die im Sekundarbereich I nicht durchgehend vier Jahre am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach teilgenommen haben, müssen während des Besuches der gymnasialen Oberstufe durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen.
(2) Schüler, die ab Jahrgangsstufe 10 eine Fremdsprache neu beginnen, müssen diese bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe belegen.
(1) In allen Unterrichtsfächern werden pro Halbjahr, je nach Unterrichtslage, eine oder zwei Klausuren geschrieben. Im Halbjahr der Abiturprüfung wird nur eine Klausur geschrieben.
(2) Einem Schüler, der aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt hat, soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.
(3) Hat ein Schüler eine Klausur versäumt, so entscheidet die Fachlehrkraft, ob der Schüler eine Ersatzleistung zu erbringen hat. Weist ein Schüler wichtige Gründe für das Versäumnis nach, soll die Fachlehrkraft dem Schüler auf dessen Wunsch einmal Gelegenheit zu einer Ersatzleistung geben. Als Ersatzleistung kommen in Frage:
eine entsprechende Klausur oder fachpraktische Arbeit unter Aufsicht zu einem von der Fachlehrkraft zu bestimmenden Termin; in diesem Fall sind in einer Woche vier Klausuren zulässig,
ein Referat mit Diskussion,
eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrkraft festzusetzenden Frist anzufertigen ist,
ein Protokoll, das im Anschluss an eine Unterrichtsstunde in der Schule anzufertigen ist; je nach Schwierigkeitsgrad kann durch eine Zusatzaufgabe eine vertiefende Behandlung des Unterrichtsthemas verlangt werden.
(4) Muss ein Fachlehrer annehmen, dass die Gesamtleistung eines Schülers in einem Halbjahr wegen häufiger Versäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so teilt er dies sofort dem Schulleiter mit. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten sind vom Fachlehrer auf die mögliche Versäumnisfolge unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
(1) Die in der Qualifikationsphase erzielten Noten sind gemäß § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes in Punkte umzurechnen.
(2) Ist Sport Hauptfach gemäß § 8 Absatz 3, so sind die Leistungen in Halbjahren mit Anteilen in allgemeiner Sporttheorie im Verhältnis 1 : 1 von Sportpraxis zu Sporttheorie gewichtet und mit einer Note zu bewerten. Im Zweifelsfall soll die Note für Sporttheorie den Ausschlag geben. Entsprechendes gilt für Musik als Hauptfach.
(1) Das Studienbuch tritt an die Stelle der Halbjahreszeugnisse im Sinne von § 63 Abs. 1 und 4 des Schulgesetzes für Schüler der Qualifikationsphase.
(2) Das Studienbuch ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch kann als Nachweis des Bildungsganges anerkannt werden.
(1) Der Unterricht wird in Fächern und Hauptfächern mit geltenden Kern-Curricula erteilt.
(2) Der Unterricht ist schulhalbjahrsbezogen gegliedert, für Sport- und Musikgymnasien können andere Zeiträume gelten.
(3) Im Unterricht der Fächer sind grundlegende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen Faches zu vermitteln. Er wird zweistündig erteilt.
(4) Im Unterricht der Hauptfächer wird ein vertieftes Verständnis, das in die wissenschaftliche Arbeitsweise einführt, vermittelt. Er wird vierstündig unterrichtet.
(5) Der Unterricht in allen Unterrichtsfächern gemäß Absatz 1 baut inhaltlich und methodisch in der Regel aufeinander auf. Er kann auch jahrgangsübergreifend sein.
(1) Hauptfächer sind Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte und Politische Bildung, die Naturwissenschaften Physik, Chemie und Biologie sowie die weiteren Fremdsprachen Französisch, Griechisch, Latein, Polnisch, Russisch, Schwedisch und Spanisch.
(2) Fächer sind Kunst und Gestaltung, Musik, Philosophie, evangelische und katholische Religion, Sport, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft, Informatik.
(3) Auf Antrag können weitere Hauptfächer oder Fächer von der obersten Schulbehörde genehmigt werden.
(1) Ein Schüler hat die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung sowie entweder zwei Fremdsprachen und eine Naturwissenschaft oder zwei Naturwissenschaften und eine Fremdsprache durchgängig zu belegen.
(2) An den Musikgymnasien und den Sportgymnasien kann an die
Stelle der zweiten Fremdsprache oder der zweiten Naturwissenschaft in Absatz 1 das
Hauptfach Musik oder Sport treten.
An Schulen, die eine Genehmigung für Hauptfächer nach § 8 Abs. 3
haben, wird entsprechend verfahren. Die Zulassung von Schülern zum Hauptfach
Sport wird von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig
gemacht.
(3) Zusätzlich zu den sechs Hauptfächern sind vom Schüler folgende Fächer zu wählen: Musik oder Kunst und Gestaltung, Religion oder Philosophie sowie Sport.
(4) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen im ersten Jahr der Qualifikationsphase 36 und im zweiten Jahr 34 Wochenstunden pro Halbjahr belegt werden.
(5) Ist ein Schüler vom Sportunterricht dauernd befreit, so hat er zum Erreichen seiner Belegungspflicht anstelle von Sport ein anderes Unterrichtsfach zu wählen.
(6) Leistungen, die mit null Punkten bewertet wurden, können weder auf die Beleg- noch auf die Einbringungspflicht angerechnet werden.
Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch den Nachweis bestimmter Leistungen
in den vier Halbjahren der Qualifikationsphase und
in der Abiturprüfung.
(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, an denen der Schüler mindestens ein Halbjahr in der Einführungsphase teilgenommen hat. Ausnahmen ergeben sich aus den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 . Über durch § 7 Abs. 2 des Schulgesetzes begründete Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.
(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den Fächern Sport und Musik besteht die Abiturprüfung zusätzlich aus einem praktischen Teil.
(3) Schriftliche Prüfungsfächer sind
zwei Hauptfächer in doppelter Gewichtung; ein Hauptfach muss entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Die Fremdsprache darf keine neu einsetzende sein,
zwei weitere Unterrichtsfächer gemäß § 9 Abs. 1, 3 und 4 .
(4) Eine mündliche Prüfung wird in einem weiteren Unterrichtsfach sowie im Falle von § 21 Abs. 2 oder § 22 Abs. 2 durchgeführt.
(5) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen die Unterrichtsfächer Deutsch, Mathematik, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Das Fach Sport kann nur an Sportgymnasien und nur als Hauptfach geprüft werden.
(6) Die Prüfungen gemäß Absatz 3 Nr. 1 erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau, die anderen drei Prüfungen gemäß Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz.
(7) Anstelle der vierten schriftlichen Prüfung kann unter Beachtung der Maßstäbe einer Abiturprüfung eine ,,besondere Lernleistung“ eingebracht werden, die im Umfang von mindestens einem Schuljahr in der Qualifikationsphase erbracht, schriftlich dokumentiert und in einem Kolloquium dargelegt wird.
(1) Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob der Schüler bis zum Ende des vierten Halbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erreichen kann. Ist dies der Fall, gibt der Schüler seine endgültige Wahl für die fünf Prüfungsfächer ab.
(2) Können die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt werden, so ist der Schüler über seinen weiteren Bildungsweg zu beraten.
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Oberstufenkoordinator. Die untere Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln. Anstelle der unteren Schulbehörde kann die oberste Schulbehörde die Aufgabe nach Satz 2 wahrnehmen.
(3) Der Vorsitzende beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission und regelt deren Vertretung. Die nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 zuständige Schulbehörde kann für eines dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 zulassen.
(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere
den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen zu genehmigen,
die Prüfungsteilnehmer mit Struktur und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
die Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie
alle Festlegungen zu protokollieren.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Mitglieder der Prüfungskommission an allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und die Prüfungsunterlagen einsehen.
(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat einen Beschluss der Prüfungskommission zu beanstanden, wenn er ihn aus den in § 97 Abs. 4 und § 101 Abs. 7 des Schulgesetzes genannten Gründen für fehlerhaft hält. Die Beanstandung ist zu begründen, sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Kommission der Beanstandung nicht ab, entscheidet die untere Schulbehörde.
(7) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Prüfungskommission aufgrund von § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ist er selbst betroffen, entscheidet die untere zuständige Schulbehörde. Wird das betreffende Kommissionsmitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Kommissionsmitglieder haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.
(8) Ein Vertreter der Schulbehörde kann an den Sitzungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann er den Vorsitz übernehmen; in diesem Fall nimmt er anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.
(1) Vor Beginn jedes Teils der Prüfung werden für alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
für die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem ersten Korrektor und dem zweiten Korrektor als Mitglieder;
für die Unterrichtsfächer der mündlichen Prüfung und für den praktischen Teil einer Prüfung aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem Prüfer und dem Protokollführer als Mitglieder.
(3) Als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission Lehrkräfte der Schule berufen. Abweichend davon kann die untere Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Die drei Mitglieder des Fachprüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen und die Lehramtsprüfung für Gymnasien abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) § 13 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(1) Unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Halbjahres kann sich der Schüler zur Abiturprüfung melden.
(2) Die Meldung erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden mit der Angabe, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation (§ 27 Abs. 2) eingehen sollen.
(3) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn der Schüler
die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen und
die für die Blöcke I und II der Gesamtqualifikation (§ 27 Abs. 2 und 3) festgesetzten Bedingungen erfüllt.
(4) Bei Schülern, die sich nicht zur Prüfung melden und keinen freiwilligen Rücktritt gemäß § 1 Abs. 6 beantragen, nicht zugelassen sind oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktreten, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Sie wiederholen die Jahrgangsstufe 12, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer (§ 1 Abs. 2) abgelegt werden kann.
(1) Die Abiturprüfung findet nach Abschluss des vierten Halbjahres statt. Praktische Prüfungsteile in Sport gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 sind vor der schriftlichen Abiturprüfung zu absolvieren.
(2) Die Prüfungstermine werden von der obersten Schulbehörde festgesetzt und bekannt gegeben; hierzu gehört auch der Termin für das notwendige Nachschreiben von Abiturarbeiten gemäß § 20 Abs. 1 . Sind weitere Nachschreibtermine erforderlich, so regelt diese der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Abiturprüfung muss in diesem Fall spätestens bis zum 30. September desselben Jahres beendet sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulbehörde abweichend von Satz 3 einen anderen Termin genehmigen.
(1) In allen fünf Prüfungsfächern sind jeweils die belegten und bewerteten Leistungen der vier Schulhalbjahre in die Gesamtqualifikation einzubringen.
(2) Außer den Halbjahresleistungen in den beiden Hauptfächern gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 sind mindestens 25 belegte und bewertete Halbjahresleistungen, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können, nachzuweisen.
(3) Mit den Halbjahresleistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen gemäß § 27 zu erfüllen.
(4) Die Belegung und Bewertung der Unterrichtsfächer gemäß § 9 ist nachzuweisen.
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Erwartungshorizont werden von der obersten Schulbehörde zentral gestellt.
(2) Die schriftliche Prüfung bezieht sich in allen Unterrichtsfächern auf Sachgebiete aus mehreren Halbjahren.
(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Hauptfächern gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 mindestens 240, höchstens 300 Minuten, in den sonstigen Prüfungsfächern mindestens 180, höchstens 240 Minuten. Die oberste Schulbehörde trifft für die einzelnen Unterrichtsfächer die entsprechenden Festlegungen; dabei kann der Höchstwert nach Satz 1 in begründeten Fällen um höchstens 30 Minuten überschritten werden.
(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bögen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bögen ist unzulässig.
(5) Als Hilfsmittel sind nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Arbeitsmittel zulässig. Stellt sich während der schriftlichen Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie die Aufsicht führende Lehrkraft nach Entscheidung des Fachprüfungsleiters zulassen. Hilfen für einzelne Prüflinge sind mit Ausnahme von Maßnahmen gemäß § 19 nicht zulässig.
(6) Der Korrektor kennzeichnet am Rand jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage seiner Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder von zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfanges umfasst.
(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden von dem ersten und dem zweiten Korrektor in eigenem Gutachten unabhängig bewertet. Der Fachprüfungsleiter kann eine abweichende Auffassung vermerken. Bei abweichenden Beurteilungen setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest. Bei übereinstimmender Beurteilung kann er nach Anhörung der Korrektoren und des Fachprüfungsleiters die Punktzahl ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist.
(8) Der praktische Prüfungsteil in den Fächern Sport und Musik wird wie eine mündliche Prüfung bewertet, § 24 gilt entsprechend, wobei es sich nicht in jedem Fall um eine Einzelprüfung handeln muss, die Einzelleistung des Prüflings aber zweifelsfrei erkennbar sein muss. Der praktische Prüfungsteil in Musik ist vollständig auf Tonträger aufzunehmen.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in Abstimmung mit der unteren Schulbehörde auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für Schüler mit Behinderungen im Zuge von Einzelfallentscheidungen zulassen.
(1) Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) Folgen einer Nichtteilnahme aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, richten sich nach § 67 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.
(1) Die Prüfungskommission spricht die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung aus, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 27 noch gegeben sind. Bei Schülern, die nicht zugelassen werden können, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Prüfungskommission beschließt, für welche Schüler und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen angesetzt werden.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission teilt dem Schüler vor der mündlichen Prüfung
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und
die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung, in denen auch eine mündliche Prüfung angesetzt wird, mit.
(2) In den Unterrichtsfächern der schriftlichen Prüfung sind mündliche Prüfungen auf schriftlichen Antrag des Schülers anzusetzen, sofern der Antrag bis zu einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Termin vorliegt.
(1) Zuhörer, für die durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein dienstliches Interesse festgestellt wird, sind einschließlich der Beratungen und der Leistungsbewertung ohne Mitwirkungs- und Stimmrecht in den mündlichen Prüfungen zugelassen. Sie dürfen die Prüfung nicht beeinflussen. Ein dienstliches Interesse besteht insbesondere für Vertreter der Schulbehörden und für Referendare im Rahmen der Lehrerausbildung.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft wird als Zuhörer in den mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung ein Vertreter des Schulträgers zugelassen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Als Zuhörer einer mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratungen und Leistungsbewertungen können, sofern der Prüfling zustimmt,
ein Mitglied des Schulelternrates,
der Schülersprecher oder sein Vertreter,
bis zu zwei Schüler der Jahrgangsstufe 11
zugelassen werden.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der jeweilige Fachprüfungsleiter kann Zuhörer von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung erforderlich ist.
(5) Die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der Fachprüfungsleiter hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Besuchern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.
(1) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und besteht aus zwei Teilen. Während des ersten Teils soll der Prüfling anhand seiner Aufzeichnungen zu einer vorgegebenen Aufgabe referieren und gegebenenfalls Zusatzfragen beantworten. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung beinhaltet ein Prüfungsgespräch zu weiteren Schwerpunkten. Beiden Teilen der mündlichen Prüfung kommt in der Bewertung das gleiche Gewicht zu.
(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Qualifikationsphase. Ungeachtet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung sind die Prüfungsaufgaben dem Prüfling vorher nicht bekannt. Absprachen über individuelle thematische Einschränkungen sind unzulässig, ebenso eine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung.
(3) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz des Fachprüfungsleiters durchgeführt. Bei den Prüfungen und den Beratungen über die Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistungen haben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend zu sein. Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) In den Fächern der schriftlichen Prüfung soll die mündliche Prüfung höchstens 20 Minuten, im fünften Prüfungsfach mindestens 20 Minuten dauern.
(5) Der Prüfer legt seine Aufgabenstellung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission so rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vor, dass eine Genehmigung gemäß § 13 Abs. 4 erfolgen kann.
(6) Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, die in der Regel 20 Minuten dauert und unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule stattfindet, kann sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung der mündlichen Prüfung nicht beanspruchen.
(7) Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird von der prüfenden Lehrkraft vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt.
(8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und wird von der Prüfungskommission entschieden.
Ergibt sich nach Vorliegen des Ergebnisses einer mündlichen Prüfung, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, so hat die Prüfungskommission die Prüfung abzubrechen.
(1) Besondere Lernleistungen nach § 11 Abs. 7 können sein: ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahrgangs- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Unterrichtsfächern zugeordnet werden können. Sie deckt keines der drei Aufgabenfelder ab.
(2) In der Gesamtqualifikation wird sie mit bis zu 60 Punkten angerechnet.
(3) Die Korrektur und Bewertung orientiert sich an § 18 Abs. 6 und 7 .
(4) Die Festlegung von Thema, Gegenstand und Umfang der schriftlichen Dokumentation erfolgt im Einvernehmen zwischen Schüler und Lehrer, der die besondere Lernleistung begleitet. Die fertige Dokumentation ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung beim Schulleiter abzugeben. Dabei hat der Schüler durch Unterschrift am Ende der Arbeit zu versichern, dass er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und Quellenangaben kenntlich gemacht hat.
(5) Auch bei Gemeinschaftsarbeiten hat jeder Schüler eine eigene schriftliche Dokumentation zu erstellen. Übernimmt er darin Teile von Mitschülern, so sind diese ebenfalls gesondert auszuweisen.
(6) Die mündliche Prüfung wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation abgehalten. Das Kolloquium findet in der Zeit der mündlichen Prüfungen statt. § 24 gilt entsprechend. Bei Gemeinschaftsarbeiten mehrerer Schüler kann das Kolloquium als Gruppenprüfung abgehalten werden. Findet das Kolloquium mit einer Schülergruppe statt, ist die individuelle Lernleistung des einzelnen Schülers sicherzustellen. In diesem Fall dauert das Kolloquium höchstens 60 Minuten.
(7) Für die Leistungen der schriftlichen Dokumentation und des Kolloquiums setzt der Fachprüfungsausschuss eine Gesamtnote im Verhältnis 1 : 1 fest.
(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
bestimmter Halbjahresleistungen von Hauptfächern und Fächern - Block I -,
der Halbjahresleistungen der Hauptfächer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 - Block II - und
der Abiturprüfung - Block III -.
(2) In Block I werden 22 Leistungen in einfacher Wertung aus den vier Halbjahren der Qualifikationsphase angerechnet. Leistungen, die in Block II oder Block III eingebracht werden, dürfen nicht in Block I angerechnet werden. Unter den 22 Leistungen befinden sich die des dritten, vierten und fünften Prüfungsfaches aus den ersten drei Halbjahren. Insgesamt müssen mindestens 110 Punkte und dabei 18 mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.
(3) In Block II werden die Leistungen zweier Hauptfächer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 aus dem ersten bis dritten Halbjahr in zweifacher Wertung und aus dem vierten Halbjahr in einfacher Wertung angerechnet, unbeschadet ihrer nochmaligen Anrechnung nach Absatz 4. Insgesamt müssen mindestens 70 Punkte und dabei in vier der Halbjahresleistungen aus dem ersten bis dritten Halbjahr mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.
(4) In Block III werden die Leistungen der fünf Prüfungsfächer aus dem vierten Halbjahr in einfacher Wertung eingebracht, ferner die Prüfungsleistungen in den fünf Prüfungsfächern in dreifacher Wertung. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter mindestens in einem Hauptfach gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. Wird ein Schüler in einem Prüfungsfach schriftlich und mündlich geprüft, so wird insgesamt die Punktzahl der schriftlichen Leistung doppelt, die der mündlichen Leistung einfach gezählt.
(5) Ist das Hauptfach Sport Prüfungsfach, sind alle vier Halbjahresleistungen einzubringen, in allen anderen Fällen können höchstens drei eingebracht werden. Wird im Fach Sport mehr als eine Halbjahresbewertung eingebracht, so müssen sie aus mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter mindestens einer Individualsportart, stammen.
(6) Unter den Leistungen, die in die Gesamtqualifikation gemäß den Absätzen 2 bis 4 einzubringen sind, müssen sich die der Anlage 1 befinden.
(7) Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung auf Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.
(8) Ein Punktausgleich zwischen den drei Blöcken erfolgt nicht.
(9) Eine besondere Lernleistung gemäß § 11 Abs. 7 und § 26 wird wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht:
Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurde.
Sie ersetzt das vierte schriftliche Prüfungsfach im Block III gemäß Absatz 4.
Sie tritt dadurch anstelle der dreifach gewerteten Notenpunkte des vierten schriftlichen Prüfungsfaches und der in diesem Fach erreichbaren Punkte des vierten Schulhalbjahres und geht in vierfacher Wertung in den Block III ein.
Damit entfällt die Pflichtanrechnung eines vierten schriftlichen Prüfungsfaches im ersten Block gemäß Absatz 1. Dafür werden im Block I Leistungen anderer Unterrichtsfächer eingebracht.
(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Punktzahl fest, die der Prüfling in der Abiturprüfung erworben hat.
(2) Sind alle in § 27 genannten Voraussetzungen erfüllt, so stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote nach Anlage 2 fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. Anderenfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.
(3) Die Prüfungskommission trifft die gemäß § 29 Abs. 2 erforderlichen Feststellungen.
(4) Das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinen Vertreter bekannt gegeben. Auf Verlangen des Prüflings erläutert der Fachprüfungsleiter mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens soll bei der Ladung zur mündlichen Prüfung hingewiesen werden. Bringt der Prüfling im Anschluss daran begründete Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht. Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages erfolgen.
(1) Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. In das Zeugnis sind alle Halbjahresleistungen gemäß § 9, die in der Qualifikationsphase erreicht wurden, einzutragen; die Bewertungen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Die Hauptfächer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 sind mit ,,HF“ zu bezeichnen.
(2) Der erfolgreich abgeschlossene Unterricht in Latein und Griechisch wird entsprechend dem Gesamtumfang der Teilnahme des Schülers auf dem Zeugnis bescheinigt.
(3) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von dem Schulleiter oder einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.
(4) Schüler, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. In das Abgangszeugnis sind die Leistungen aus allen Unterrichtsfächern, die in der Qualifikationsphase belegt und bewertet wurden, einzutragen. Negative Vermerke sind nicht aufzunehmen.
(5) Das Abgangszeugnis ist vom Schulleiter und vom Tutor zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.
Der Prüfling kann nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten einsehen. § 55 Abs. 4 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
(1) Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er das dritte und vierte Halbjahr wiederholen, um danach an der gesamten Abiturprüfung erneut teilzunehmen. Für die mündliche Prüfung ist gemäß § 21 eine erneute Zulassung erforderlich. Die Ergebnisse der ersten Prüfung werden bei der Wiederholung nicht angerechnet.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulbehörde eine weitere Wiederholung zulassen.
(1) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn Unterricht in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase belegt und nach § 5 Abs. 1 bewertet worden ist.
(2) In den beiden Hauptfächern gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 sind insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung zu erreichen. Dabei müssen mindestens zwei Halbjahresleistungen mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erzielen.
(3) Elf weitere Halbjahresleistungen müssen mit insgesamt mindestens 55 Punkte bewertet worden sein. In sieben dieser Leistungen müssen mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.
(4) Unter den nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Halbjahresleistungen müssen jeweils zwei enthalten sein in
Deutsch,
derselben Fremdsprache,
Geschichte und Politische Bildung/Sozialkunde oder Geographie,
Mathematik und
derselben Naturwissenschaft.
Ist die in Satz 1 Nr. 2 genannte Fremdsprache erst in der Einführungsphase neu begonnen worden, müssen die Leistungen aus dem dritten und vierten Halbjahr stammen.
(5) In einem Fach können höchstens zwei Leistungen angerechnet werden.
(6) Leistungen, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht angerechnet werden. Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung angerechnet werden.
(7) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl und unter Anwendung der Anlage 3 eine Durchschnittsnote ermittelt.
Wer die Schule verlässt und die Voraussetzungen gemäß § 32 erfüllt, erhält auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
(1) Wenn die Bescheinigung nach § 33 vorgelegt und die erforderliche praktische Ausbildung nachgewiesen wird, wird auf Antrag die Fachhochschulreife zuerkannt. Das Nähere hierzu und zur erforderlichen praktischen Ausbildung regelt die oberste Schulbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Fachhochschulreife wird erworben durch den Nachweis
bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase und
eines mindestens einjährigen Berufspraktikums.
(1) Auf Antrag kann die Verpflichtung zum Besuch der Einführungsphase um die Zeit eines nachgewiesenen, regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland verkürzt werden. Erstreckt sich dieser Schulbesuch über die ganze Einführungsphase oder über die Dauer des zweiten Schulhalbjahres, so kann die Versetzung in die Qualifikationsphase auf der Grundlage einer geeigneten Leistungsüberprüfung erfolgen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung gemäß § 78 Abs. 5 des Schulgesetzes . Der Schulleiter kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 11 Abs. 1 zulassen.
(2) Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Unterrichtsfächer nachgewiesen wird:
Unterricht in beiden Pflichtfremdsprachen aus dem Sekundarbereich I oder Fortsetzung der 1. Pflichtfremdsprache und Beginn einer neuen Fremdsprache
Mathematik
ein naturwissenschaftliches Fach (Chemie, Biologie, Physik)
ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
In Zweifelsfällen holt der Schulleiter die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ein.
(3) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache wählen, in der er mindestens im Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht der Jahrgangsstufen 8 und 9 durchgehend teilgenommen hat.
(4) Leistungen, die ein Schüler an einer ausländischen Schule erbracht hat, werden in der Regel auf die Belegungsverpflichtung nicht angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde nach Maßgabe des § 68 des Schulgesetzes.
(5) Die an ausländischen Schulen verbrachten Zeiten werden in der Regel auf die Verweildauer gemäß § 1 Abs. 2 nicht angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde nach Maßgabe des § 68 des Schulgesetzes .
(6) Über die Anrechnung von Leistungen, die ein Schüler in der Qualifikationsphase einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet die oberste Schulbehörde nach Maßgabe des § 68 des Schulgesetzes .
(7) Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag von der Verpflichtung gemäß § 3 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die Qualifikationsphase nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines vierjährigen Unterrichts im Sekundarbereich I entsprechen. Der Nachweis ist vor der zuständigen Schulbehörde zu erbringen; das Nähere dazu wird durch gesonderten Erlass geregelt.
(8) Die oberste Schulbehörde kann zulassen, dass ein Schüler, der nach Besuch einer ausländischen Schule in die Qualifikationsphase eintritt, seine Fremdsprachenverpflichtungen in einer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichenden Weise erfüllt.
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Arbeits- und Prüfungsverordnung gymnasiale Oberstufe vom 16. Januar 1999 nach Maßgabe des § 37 außer Kraft.
Schwerin, den 4. Juli 2005
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
(zu § 27 Abs. 6)
Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Unterrichtsfach |
Anzahl der Halbjahresleistungen |
Deutsch |
4 |
4 |
|
Musik oder Kunst und Gestaltung |
2 |
Geschichte und Politische Bildung |
4 |
Religion/Philosophie |
2 |
Mathematik |
4 |
Eine Naturwissenschaft1) |
4 |
1) | Vier Leistungen in ein und demselben Unterrichtsfach |
2) | Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 3 neu zu erwerben, so müssen beide Leistungen des letzten Jahres eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. |
(zu § 28 Abs. 2)
Ermittlung der Durchschnittsnote Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote
Durchschnittsnote |
Punkte |
1,0 |
840-768 |
1,1 |
767-751 |
1,2 |
750-734 |
1,3 |
733-717 |
1,4 |
716-701 |
1,5 |
700-684 |
1,6 |
683-667 |
1,7 |
666-650 |
1,8 |
649-633 |
1,9 |
632-617 |
2,0 |
616-600 |
2,1 |
599-583 |
2,2 |
582-566 |
2,3 |
565-549 |
2,4 |
548-533 |
2,5 |
532-516 |
2,6 |
515-499 |
2,7 |
498-482 |
2,8 |
481-465 |
2,9 |
464-449 |
3,0 |
448-432 |
3,1 |
431-415 |
3,2 |
414-398 |
3,3 |
397-381 |
3,4 |
380-365 |
3,5 |
364-348 |
3,6 |
347-331 |
3,7 |
330-314 |
3,8 |
313-297 |
3,9 |
296-281 |
4,0 |
280 |
(zu § 32 Abs. 7)
Tabelle für die Umrechnung der Gesamtpunktzahl (schulischer Teil der Fachhochschulreife) in eine Durchschnittsnote der 6-stufigen Notenskala
Punkte |
Durchschnittsnote |
95 |
4,0 |
96-100 |
3,9 |
101-106 |
3,8 |
107-112 |
3,7 |
113-117 |
3,6 |
118-123 |
3,5 |
124-129 |
3,4 |
130-134 |
3,3 |
135-140 |
3,2 |
141-146 |
3,1 |
147-152 |
3,0 |
153-157 |
2,9 |
158-163 |
2,8 |
164-169 |
2,7 |
170-174 |
2,6 |
175-180 |
2,5 |
181-186 |
2,4 |
187-191 |
2,3 |
192-197 |
2,2 |
198-203 |
2,1 |
204-209 |
2,0 |
210-214 |
1,9 |
215-220 |
1,8 |
221-226 |
1,7 |
227-231 |
1,6 |
232-237 |
1,5 |
238-243 |
1,4 |
244-248 |
1,3 |
249-254 |
1,2 |
255-260 |
1,1 |
261 |
1,0 |
Stand: 3. Februar 2005